Home
|
Impressum
|
Datenschutz
|
MPU und Garantie
Geben Sie Ihre eMail-Adresse für unseren Newsletter ein
EU Führerschein Recht in Deutschland
Der Rechtsanwalt im Strafrecht und Verkehrsrecht: Der EU-Führerschein – Ignorieren deutsche Gerichte den EuGH?
Führerscheintourismus und Umgehung der MPU. Führt ein in der Europäischen Union (bspw. in Polen oder Tschechien) erworbener Führerschein in Deutschland zu einer Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG? Die rechtlichen Konsequenzen wären: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe sowie ggf. ein Eintrag der Vorstrafe im Führungszeugnis für Arbeitgeber gem. § 32 BZRG (Bundeszentralregistergesetz).
Die EuGH-Rechtsprechung
Die (noch) gegenwärtige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besagt, dass grundsätzlich nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist die Berechtigung aus einem EU-Führerschein ohne weiteren Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) besteht. Dies zumindest dann, wenn der EU-Führerschein vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestanden hat oder er nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde. Dies gilt auch, wenn in Deutschland zur Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis die Durchführung einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) angeordnet wurde. Bei Verwendung des EU-Führerscheins ist damit nach der EuGH-Rechtsprechung keine Strafbarkeit nach § 21 StVG gegeben.
Die deutschen Gerichte
Dies wird von deutschen (Straf-) Gerichten jedoch teilweise schlichtweg ignoriert, wenn nach deutschem Fahrerlaubnisrecht eine MPU zu absolvieren wäre. In diesem Sinne entschied z.B. die kleine Strafkammer des Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 24.08.2007.
Dieser Auslegung der EuGH-Entscheidungen hat sich bspw. auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg angeschlossen.
Aber:
Ungeachtet der Probleme der deutschen Justiz mit der EuGH-Rechtsprechung sollten sich Inhaber eines EU-Führerscheins ob der gegenwärtigen „führerscheinfreundlichen“ Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht zu früh freuen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist grundsätzlich auch die verwaltungsrechtliche Entziehung eines EU-Führerscheins möglich, wenn bspw. ein begründeter Verdacht auf Eignungsmängel wegen einer Alkoholproblematik besteht. Dies allerdings beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Entziehung erfolgt durch eine Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Strafbarkeit nach § 21 StVG ebenfalls nicht gegeben.
Beschlagnahme
Wird bspw. wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) nach § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB ein EU-Führerschein „entzogen“, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre im ausländischen Führerschein vermerkt. Zum Zwecke der Eintragung dieses Vermerkes kann der ausländische Führerschein gem. § 463b Abs. 2 StPO beschlagnahmt werden, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird.
Thomas M. Amann
Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Amann Krasel Koch
Rechtsanwälte Partnerschaft
Wilhelminenstraße 17
64283 Darmstadt
www.akk-kanzlei.com
www.akk-kanzlei.com
NOTRUF IN STRAFSACHEN: (0160) 555 7 88 0 www.akk-kanzlei.com www.thomas-amann.de
Berliner Infoseite